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Hörfeld Moor
Foto: I. Oberleitner

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
 
 

 
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1992/de_1992L0043_do_001.pdf
(Text der FFH-RL deutsch)

Die Richtlinie hat zum Ziel, die natürlichen Lebensräume Europas 
http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_enlargement/2004/habitats/annexi_de.pdf
(Anhang I deutsch) in ausreichender und repräsentativer Auswahl und Flächenausdehnung zu schützen, zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Besonders gefährdete oder seltene Tier- und Pflanzenarten
http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_enlargement/2004/habitats/annexii_de.pdf
(Anhang II deutsch) sollen ebenfalls durch einen ausreichenden Gebietsschutz erhalten werden.

Links

http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_enlargement/2004/habitats/annexi_de.pdf
(Anhang I deutsch)

http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_enlargement/2004/habitats/annexii_de.pdf
(Anhang II deutsch)

http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_nature_legislation/habitats_directive/pdf/hab-an3de.pdf
(Anhang III deutsch)

http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_enlargement/2004/habitats/annexiv_de.pdf
(Anhang IV deutsch)

http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_enlargement/2004/habitats/annexv_de.pdf
(Anhang V deutsch)

Im Gegensatz zu den Vogelschutzgebieten, die mit der Ausweisung durch die Mitgliedsstaaten automatisch zu Besonderen Schutzgebieten werden, sind die von den Mitgliedsstaaten vorgeschlagenen  "Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse" (englisch: Sites of Community Interest, SCIs) nach der FFH-RL einem EU-weiten Beurteilungsverfahren unterworfen.

Das Gebiet der EU-25 ist in 9 - Biogeographische Regionen unterteilt http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/natura_2000_network/biogeographic_regions/atlantic/maps/map_eu.jpg
(Karte mit den Biogeographischen Regionen).

Österreich hat Anteil an der alpinen und an der kontinentalen biogeographischen Region.

Für jede biogeographische Region werden im Rahmen der sogenannten "Biogeographischen Seminare" die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten vorgeschlagenen Gebiete auf ausreichende
Abdeckung (wie viel Prozent der Gesamtfläche eines Lebensraumes in einem Mitgliedsstaat ist durch die Ausweisung abgedeckt ?) und
Repräsentativität (sind die wichtigsten und typischsten Vorkommen in guter geographischer Verteilung ausgewiesen ?) 
der Lebensräume bzw. der Arten überprüft. Dieser Prozess ist derzeit noch im Gange.

Die Europäische Kommission hat 4 Listen - die Gebiete für die makaronesische, für die alpine, die kontinentale und die atlantische Region, -verabschiedet.
 
Infos zur alpinen Region: http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/natura_2000_network/biogeographic_regions/alpine/index_en.htm
 
Infos zur kontinentalen Region: http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/natura_2000_network/biogeographic_regions/continental/index_en.htm


Nach Beschluss der Listen auf EU-Ebene sind diese Gebiete durch nationale Rechtsakte zu "Besonderen Schutzgebieten" zu erklären.

In Natura 2000 Gebieten sind alle Pläne und Projekte, die nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gebiete stehen, einer Verträglichkeitsprüfung zu unterwerfen.

Die rechtlichen Grundlagen dieser Verträglichkeitsprüfung sind in Artikel 6 der FFH-RL formuliert. Zur besseren Interpretation dieses Artikels hat die Kommission einen Leitfaden entwickelt: http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/nature_conservation/eu_nature_legislation/specific_articles/art6/index_en.htm
(Managing Natura 2000 sites: The provisions of Article 6 of the Habitats Directive 92/43/EEC)

 

02.02.2005, Lebensministerium II/4