UVP in der Bodenreform
Im Bereich der Bodenreform (agrarische Zusammenlegungsverfahren und Servitutenverfahren zur Trennung von Wald und Weide) wird die UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften durch das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951 idF BGBl; Nr. 39/2000, und die entsprechenden Flurverfassungsgesetze der Länder sowie durch das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten und die entsprechenden Wald- u. Weideservitutengesetze der Länder umgesetzt.Die entsprechenden Bestimmungen wurden durch Artikel 6 und 7 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr.39/2000, jeweils als §§ 34a und 34b in die obgenannten Bundes-Grundsatzgesetze eingefügt.
Der Anwendungsbereich der UVP ist in den Grundsatz- u. Ausführungsgesetzen durch Kriterien und Schwellenwerte festgelegt. Auf Antrag des Umweltanwaltes ist ein Feststellungsbescheid über die UVP-Pflicht eines Vorhabens zu erlassen.
Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide von der Agrarbehörde durchzuführen.
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten und die entsprechenden Wald- u. Weideservitutengesetze der Länder umgesetzt.
Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Darin sind das Vorhaben und die voraussichtlich betroffene Umwelt, die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung wesentlicher nachteiliger Auswirkungen zu beschreiben. Die Umweltverträglichkeitserklärung ist in den Standortgemeinden öffentlich aufzulegen, wobei jedermann dazu Stellung nehmen kann.
Die Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt erfolgt durch Sachverständige der Agrarbehörde oder durch Sachverständige, die von dieser bestellt wurden. Zusätzliche Kriterien für die Erlassung des Planes bzw. Bescheides versetzen die Behörde in die Lage, bei der Entscheidung die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen.
Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die in den Landesausführungsgesetzen vorgesehenen Parteien haben Parteistellung. Der Umweltanwalt hat ein besonderes Beschwerderecht an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.
Der Plan bzw. Bescheid ist öffentlich aufzulegen. Berufungsinstanz ist der zuständige Landesagrarsenat.
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Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (PDF 86 kB )
20.08.2009, Lebensministerium V/1

