Das UVP Verfahren
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in ein konzentriertes Genehmigungsverfahren eingebettet, in dem eine Behörde, die Landesregierung, alle für die Verwirklichung eines Vorhabens relevanten Materiengesetze anwendet.
Mit dem Antrag ist vom Projektwerber/von der Projektwerberin eine Umweltverträglichkeitserklärung vorzulegen. Darin sind das Vorhaben, die wichtigsten geprüften Alternativen, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung dieser Auswirkungen zu beschreiben.In UVP-Verfahren erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit in mehreren Verfahrensstadien: Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers, Einsichtnahmerecht in das Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung, Teilnahmerecht der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Die Bewertung der möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt erfolgt durch von der UVP-Behörde bestellte Sachverständige aus den verschiedensten Fachbereichen. Im UVP-Verfahren erstellen diese gemeinsam ein umfassendes Umweltverträglichkeitsgutachten. Zusätzliche Genehmigungskriterien versetzen die Behörde in die Lage, bei der Entscheidung die Ergebnisse der UVP auch dann zu berücksichtigen, wenn die Materiengesetze dafür keine ausreichende Deckung bieten.
Nachbarn/Nachbarinnen, Umweltanwälte, Standortgemeinden, betroffene unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan haben Parteistellung und das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof. Im UVP-Verfahren haben zusätzlich Bürgerinitiativen (mind. 200 in der Standortgemeinde oder an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden wahlberechtigte Bürger, die eine Stellungnahme im UVP-Verfahren unterstützen) Parteistellung und zusätzlich die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. In Genehmigungsverfahren, die ab 1. Juni 2005 eingeleitet werden, haben auch anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung. Eine Umweltorganisation ist vom Lebensminister/der Lebensministerin mit Bescheid anzuerkannen, wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Demnach muss die Umweltordanisation ein Verein oder eine Stiftung sein, der/die sich seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung vorrangig dem Umweltschutz widmet und gemeinnützig tätig ist. Es besteht auch die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, im vereinfachten Verfahren (siehe unten) ist dies jedoch nur eingeschränkt möglich.
Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich aufzulegen, nach Fertigstellung des Vorhabens findet eine Abnahmeprüfung durch die Behörde statt. Bei Vorhaben, für die ein UVP-Verfahren durchgeführt wurde, ist 3 bis 5 Jahre nach Fertigstellung eine Nachkontrolle vorgesehen.
Berufungsinstanz ist der unabhängige und weisungsfreie Umweltsenat, ein Kollegialorgan, dem Richter und weitere vom Bund und von den Ländern nominierte Mitglieder angehören.
Neben dem UVP-Verfahren gibt es das vereinfachte UVP-Verfahren. Die Unterschiede liegen vor allem darin, dass im vereinfachten Verfahren kein Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern nur eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen zu erstellen ist, Bürgerinitiativen nur Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht haben, Umweltorganisationen nur eingeschränkt den Verwaltungsgerichtshof anrufen können und keine Nachkontrolle vorgesehen ist.
Dazu gibt es ein Ablaufschema im Dateianhang.
Die UVP für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
Für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken ist die UVP vom Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) durchzuführen.
In einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für alle von BundesministerInnen zu erteilenden Genehmigungen hat der/die BMVIT die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen; überdies hat er/sie die übrigen Genehmigungsverfahren zu koordinieren. Für die übrigen bundesrechtlichen Genehmigungen führt der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP durch. Die nach landesrechtlichen Genehmigungsvorschriften (z.B. Naturschutz) durchzuführenden Genehmigungsverfahren sind weiterhin von den jeweils zuständigen Behörden, ebenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP,zu vollziehen. Der Umweltsenat ist als Berufungsinstanz nicht zuständig; Entscheidungen des/der BMVIT können beim Verwaltungsgerichtshof, von Bürgerinitiativen auch beim Verfassungsgerichtshof, die Entscheidungen der übrigen Behörden bei den jeweils zuständigen Rechtsmittelbehörden (meist der unabhängige Verwaltungssenat) angefochten werden.
Downloads
Ablaufschema (PDF 34,5 kB )
05.04.2007, Lebensministerium V/1

