Aktivitäten auf EU-Ebene zur Umsetzung der Aarhus-Konvention - Stand Oktober 2008
26 der 27 EU Mitgliedstaaten haben – außer Irland - die Aarhus Konvention ratifiziert und sind somit Vertragspartei geworden. Da auch die Europäische Gemeinschaft die Konvention unterzeichnet hat und im Jahr 2005 Vertragspartei geworden ist, waren entsprechende Anpassungen des EG-Rechts an die Vorgaben
der Aarhus Konvention notwendig. Die Konvention wurde mittlerweile durch eine Reihe von Rechtsakten umgesetzt.In Österreich erfolgt die Umsetzung der Konvention im Wesentlichen auf Basis von EG-Richtlinien, die die Anpassung des Gemeinschaftsrechts an die Vorgaben der Aarhus Konvention zum Ziel haben.
Österreich hat im Dezember 2007 einen ersten detaillierten Umsetzungsbericht für die 3. Vertragsstaatenkonferenz in Riga, Juni 2008, übermittelt. In diesem finden sich die Details, wie die Konventionsartikel in Österreich umgesetzt wurden.
Siehe dazu: http://umwelt.lebensministerium.at/article/articleview/62563/1/1467
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG
Die Anpassung der EG-Rechtsbestimmungen an die 1. Säule der Konvention, die den Zugang zu Umweltinformationen regelt, spiegelt sich in der überarbeiteten Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wider. Diese Richtlinie 2003/4/EG ersetzt die RL 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990. Sie trägt nicht nur den Bestimmungen aus der Aarhus-Konvention, sondern ebenso den Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Richtlinie und den Innovationen auf Ebene der Kommunikationstechnologien Rechnung.
Am 14. Februar 2003 ist die neue EU-Richtlinie in Kraft getreten, die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung.
Wichtige Neuerungen betrafen u.a. eine weiter gefasste Definition für Umweltinformationen, eine Verkürzung der Fristen bei der Informationsübermittlung und eine verstärkte Verpflichtung für Behörden, auch aktiv Umweltinformationen zu verteilen.
In Österreich ist die Umsetzung auf Bundesebene mit der Novelle des Umweltinformationsgesetzes erfolgt, die im Februar 2005 in Kraft getreten ist. Auf Landesebene ist eine Umsetzung durch Novellen der Landesumweltinformationsgesetze erfolgt.
Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG
Die Anpassung des EU-Umweltrechts an die Erfordernisse der 2. Säule der Aarhus-Konvention - Öffentlichkeitsbeteiligung und Partizipation bei bestimmten umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - betrifft im Wesentlichen die Revision der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) und der Richtlinie 96/61/EWG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( IPPC-RL).
Die Richtlinie 2003/35/EG ist am 25. Juni 2003 in Kraft getreten und war dann binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.
In der neuen Richtlinie ist auch die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Ausarbeitung einiger umweltbezogener Pläne, die aufgrund bestehender Richtlinien zu erstellen sind, verankert. Bereits im Jahr 2001 wurde eine Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP, Strategische Umweltprüfung) beschlossen, die ebenfalls eine Konsultation der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Plänen und Programmen vorsieht.
Die RL 2003/35/EG wurde in Österreich mit der Novelle aus dem Jahr 2004 zum UVP-Gesetz umgesetzt, worin durch die Normierung der Parteistellung von Umweltorganisationen zu einer effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit beigetragen wird.
Über die Umsetzung von Artikel 7 und 8 der Konvention, die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen, hat Österreich im Umsetzungsbericht berichtet. Das Lebensministerium hat weiters auf internationaler Ebene einen Workshop über die öffentliche Beteiligung bei strategischen Entscheidungen (public participation in strategic decision-making, PPSD) in Sofia im Dezember 2007 finanziert und organisiert.
Siehe dazu: http://www.umweltnet.at/article/articleview/63952/1/7247/
"Access to Justice"
Bezüglich der EU-Umsetzung der 3. Säule der Aarhus-Konvention sind die wichtigsten Aspekte in der Umweltinformationsrichtlinie und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie abgedeckt und damit automatisch Teil der nationalen Umsetzung dieser beiden Richtlinien.
Eine weitere Bestimmung der Konvention - Art. 9 (3) - sieht eine Art Überprüfungsverfahren bei Verstößen gegen innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften vor. Diese Bestimmung ist in der Konvention eher vage formuliert und lässt den Vertragsstaaten einen Interpretationsspielraum (z.B. wer unter welchen Bedingungen eine derartige Anfechtung durchführen können soll).
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Die Kommission hat dazu Ende Oktober 2003 einen lange angekündigten Vorschlag für eine Richtlinie über den "Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" präsentiert, der zwei Ziele verfolgt: die genannte Bestimmung der Konvention durch EU-weite Mindeststandards umzusetzen und die Durchsetzung des Umweltrechts in der Gemeinschaft - v.a. auch im Hinblick auf die Erweiterung - zu stärken. Eine besondere Rolle wird in diesem Vorschlag wiederum den Umweltschutzorganisationen zuerkannt, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien dazu berechtigt sein sollen, bei Verletzungen von umweltrechtlichen Vorschriften Überprüfungsverfahren vor Gerichten (bzw. unabhängigen, unparteiischen Stellen) einzuleiten.
Der Richtlinienvorschlag zu "Access to justice" wurde in den letzten Jahren im Rat nicht mehr weiter verfolgt, da die Mitgliedstaaten überwiegend die Auffassung vertraten, dass die Richtlinie keine zwingende Voraussetzung für die – mittlerweile erfolgte – Ratifizierung des Aarhus-Übereinkommens durch die EG darstellt. Die Kommission hat bislang ihren Vorschlag nicht modifiziert bzw. auch keinen neuen Vorschlag vorgelegt.
Das Lebensministerium hat im Hinblick auf die Vorgaben des Vorschlags von 2003 eine Studie über mögliche Optionen der Umsetzung in Österreich in Auftrag gegeben.
Österreich hat neben anderen EU-Mitgliedstaaten die Kommission aufgefordert, die Umsetzung von Art. 9 (3) zu überprüfen und gegebenenfalls Lücken in den bestehenden Rechtssystemen zu identifizieren. Im Herbst 2007 legte die Kommission eine diesbezügliche Studie vor, die die Umsetzung von Art. (3) in allen EU-Mitgliedstaaten bis auf Rumänien und Bulgarien beleuchtet.
Siehe dazu und zu Kommentaren der MS (darunter auch von Österreich): http://ec.europa.eu/environment/aarhus/study_access.htm
Nicht nur die 27 Mitgliedsstaaten der EU selbst, sondern auch die Institutionen der Gemeinschaft selbst sind bei einer Ratifizierung der Konvention durch die EG verpflichtet, sich an die Bestimmungen der Aarhus-Konvention zu halten. Um die Ratifzierung durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, waren daher ebenfalls einige Anpassungen im Bereich der europäischen Institutionen notwendig.
Im Mai 2006 einigten sich der Rat und das europäische Parlament im Vermittlungsverfahren auf die Verordnung zur Anwendung der Aarhus-Konvention auf die EU-Institutionen .Die Bestimmungen der Konvention, insb. des Zugangs zu Umweltinformationen und der Beteiligung der Öffentlichkeit, finden nun auch auf die Institutionen der EU Anwendung. Es sind nicht bloß die Kommission, das Parlament und der Rat erfasst, sondern auch zahlreiche im Umweltbereich tätige Agenturen. Bürgerinnen und Bürger erhalten dadurch verbesserten Zugang zu Umweltinformationen, die bei den EU-Institutionen aufliegen, und müssen auch verstärkt aktiv informiert werden.
Die neue Verordnung sieht darüber hinaus verstärkte Bürgerbeteiligung an der Vorbereitung umweltrelevanter Entscheidungen vor und gibt bestimmten Umwelt-NGOs das Recht, Überprüfungsverfahren bei vermuteten Umweltrechtsverletzungen einzufordern.
Die Vertragsparteien haben auf ihrer zweiten Tagung vom 25. bis 27. Mai 2005 (in Almaty) eine Änderung der Aarhus Konvention angenommen, mit der die Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) detaillierter geregelt werden. Die Europäische Gemeinschaft hat diese Änderung des Übereinkommens bereits mit Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 ratifiziert (ABl. 2006 L 386/46). Parallel dazu müssen auch die Mitgliedstaaten diese in ihr innerstaatliches Recht übernehmen.
Österreich und insgesamt 16 weitere Vertragsparteien haben die Änderung der Konvention bereits ratifiziert, die aber noch nicht in Kraft getreten ist (Stand Oktober 2008). Auffällig ist das leider viel langsamere Ratifikationstempo in den EECCA Staaten mit Ausnahme von Moldau.
Siehe dazu: http://www.unece.org/env/pp/ctreaty_files/camendment_2008_09_10.htm
Ebenfalls noch nicht in Kraft getreten ist das PRTR-Protokoll zur Konvention. Dieses Protokoll über ein "Pollutant Release and Transfer Register" (PRTR) sieht die Einrichtung öffentlich zugänglicher Register vor, in denen Angaben über bestimmte, besonders umwelt- oder gesundheitsschädliche Schadstoffe enthalten sein werden. Bisher haben 38 Vertragsparteien das Protokoll ratifiziert (Stand Oktober 2008), so dass vermutlich das Protokoll nächstes Jahr in Kraft treten wird und auch das erste Vertragsparteientreffen 2009 stattfinden kann.
Links zum Thema:
- http://europa.eu.int/comm/environment/aarhus/index.htm
- http://www.europarl.eu.int/comparl/envi/default_en.htm
Downloads
RL Vorschlag KOM 2003-624 Zugang zu Gerichten Umwelt.pdf (PDF 103,33 kB )
Vorschlag Verordnung.pdf (PDF 248,83 kB )
13.10.2008, Lebensministerium V/8

