Die Entscheidungsfindung in der europäischen Umweltpolitik
Seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags kommt für den Umweltbereich fast ausschliesslich das Mitentscheidungsverfahren zur Anwendung. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass das Europäische Parlament als Gesetzgeber eine dem Rat ebenbürtige Rolle einnimmt.
Am Anfang eines solchen Verfahrens steht immer ein Vorschlag der Kommission (KOM), die das alleinige Initiativrecht für Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen hat. Die Kommission produziert derartige Vorschläge allerdings meist nicht nur aus eigenem Antrieb, sehr oft kommt sie damit Wünschen von Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament (EP) oder auch Interessensvertretungen entgegen.
Innerhalb der Kommission muss die führende Generaldirektion, in diesem Fall die Generaldirektion für Umwelt, mit allen anderen Generaldirektionen den Vorschlag koordinieren, bevor dieser auf politischer Ebene von den 20 Mitgliedern der Kommission beschlossen wird.
1. Lesung
Danach wird der Vorschlag gleichzeitig an das EP und den Rat übermittelt, in vielen Fällen auch zur Stellungnahme an den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.
Als nächster Schritt muss das EP seine Stellungnahme abgeben: vorbereitet wird diese für Umweltdossiers vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz. Der Ausschuss ernennt eine/n Berichterstatter/in, über dessen/deren Bericht zuerst im Ausschuss und danach im Plenum des EP abgestimmt wird. In der Folge wird die Stellungnahme dem Rat übermittelt (1. Lesung).
Im Rat entscheidet das jeweilige Vorsitzland, ob ein KOM-Vorschlag auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird. Nach Verhandlungen auf Beamtenebene (Ratsarbeitsgruppe Umwelt und Ausschuss der Ständigen Vertreter) kann der Rat- für den seltenen Fall, dass keine Einwände gegen die EP-Stellungnahme bestehen - diese billigen und den Rechtsakt erlassen. Das wäre die schnellste mögliche, aber in der Praxis unwahrscheinliche Variante für das Entscheidungsverfahren. Üblicherweise kann der Rat nicht alle Wünsche des EP akzeptieren und formuliert einen gemeinsamen Standpunkt.
In manchen Fällen können Vorschläge auf Beamtenebene weitgehend ausverhandelt werden, der Ministerrat muss dann nur mehr seine formale Zustimmung geben. Bei politisch heikleren Rechtsakten ist es aber üblich, dass die wichtigsten Entscheidungen erst von den Umweltministern selbst auf einer der Ratstagungen gefällt werden. Bei schwierigen Themen - in letzter Zeit waren das z.B. die Gentechnik-Richtlinie 90/220 oder auch die Richtlinie über Altautos - liegt es an den Ministern, in langwierigen Debatten Kompromisse zu finden. Dabei sind insbesondere die Vermittlungsgeschicke des Vorsitzlandes gefragt. Während es im Umweltministerrat lange Zeit üblich war, bis zur Konsensfindung zu verhandeln, wird in letzter Zeit vermehrt abgestimmt - erforderlich ist eine qualifizierte Mehrheit von Mitgliedstaaten, wobei die Stimmen entsprechend der Größe des Landes gewichtet sind (z.B. hat Österreich 4 Stimmen, Frankreich 10, Luxemburg 2).
Das Ergebnis, der gemeinsame Standpunkt, wird mit entsprechender Begründung dem EP übermittelt, und auch die Kommission unterricht das EP über ihren Standpunkt.
2. Lesung
In der zweiten Lesung liegt nun der Ball wieder beim Parlament, dass binnen drei Monaten nach Übermittlung handeln muss. Falls es keinen Beschluss fasst oder den gemeinsamen Standpunkt billigt, so ist das Verfahren erfolgreich beendet, der Rechtsakt gilt als erlassen. Es kann den gemeinsamen Standpunkt aber auch ablehnen (Rechtsakt wird nicht erlassen-Verfahren ist gescheitert) oder - im häufigsten Fall - Abänderungen vorschlagen.
Diese Abänderungen werden dem Rat und der Kommission zugeleitet. Die Kommission spielt nun eine wichtige Rolle, da sie zu diesen Abänderungen eine Stellungnahme an den Rat übermittelt.
Der Rat kann nun wiederum alle Abänderungen billigen, dann gilt der Rechtsakt als erlassen. Jene Abänderungen, die von der Kommission allerdings abgelehnt wurden, kann der Rat nur einstimmig billigen, für alle anderen genügt die qualifizierte Mehrheit.
Falls der Rat nicht alle Abänderungen billigt, endet die 2. Lesung, und es muss innerhalb von sechs Wochen der Vermittlungsausschuss zwischen den beiden Institutionen einberufen werden.
3. Lesung - Vermittlungsausschuss
Im Vermittlungsausschuss sind der Rat und das EP mit einer gleichen Anzahl von Mitgliedern vertreten, auch die Kommission nimmt an den Arbeiten teil und hat die Aufgabe, alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um eine Annäherung der Standpunkte zu erzielen. Innerhalb von wiederum 6 Wochen - eine Verlängerung um maximal 2 Wochen ist möglich - muss der Ausschuss einen gemeinsamen Entwurf billigen. Danach haben beide Institutionen wieder 6 Wochen Zeit, um über diesen Entwurf abzustimmen. Nur wenn in beiden Organen die erforderliche Mehrheit erreicht wird, kann das Erfahren erfolgreich abgeschlossen und der Rechtsakt erlassen werden.
Da - wie eingangs erwähnt - die meisten Umweltrechtsakte seit dem Amsterdamer Vertrag nach diesem Verfahren behandelt werden, haben auch die Vermittlungsausschüsse zugenommen. Besonders schwierige Vermittlungsverfahren stellten beispielsweise die Wasserrahmenrichtlinie, die Altautorichtlinie oder derzeit aktuell die Umweltinformationsrichtlinie dar. In der Praxis hat es sich dabei eingebürgert, zu versuchen, möglichst viele Fragen vorab in informellen Gesprächen, den sogenannten Trilogen, zu klären, um die Arbeit des formellen Vermittlungsausschusses zu erleichtern.
Im beigefügten Dokument haben wir für Sie das Miteintscheidungsverfahren grafisch dargestellt.
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Mitentscheidungsverfahren Grafik.pdf (PDF 26,5 kB )
25.01.2005, Lebensministerium V/8


