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Asbesthaltige Belage
Foto: BMLFUW

Studie "Asbesthaltige Boden- und Wandbeläge"

Asbest ist ein natürlich vorkommendes fasriges Mineral, das in der Vergangenheit als universell einsetzbares Wundermaterial galt.

Durch herausragende Eigenschaften wie chemische und thermische Stabilität, hohe Elastizität und Zugfestigkeit sowie die vielfältigen Verarbeitungsmöglichkeiten wurde es in Industrie und Gewerbe aber auch im Haushalt gerne eingesetzt.
 
Die Anwendungsgebiete reichten von Hitzeschutzkleidung, Brandschutzplatten, Dichtungen, Brems- und Kupplungsbeläge über Asbestzementprodukte (Platten, Wellplatten, Pflanzgefäße, Lüftungsleitungen,..) bis hin zu Boden- und Wandbelägen.

Dass dieses Wundermineral Asbest auch Gesundheitsgefahren mit sich bringt, wurde in Ansätzen schon zu Beginn des vorigen Jahrhunderts erkannt. In den 60er und 70er Jahren wurde die kanzerogene Wirkung auch durch epidemiologische und tierexperimentelle Studien belegt und daraufhin die ersten Schutzvorschriften 1972 erlassen.

Boden- und Wandbeläge aus den 60er und 70er Jahren enthalten häufig Asbest, welcher in unterschiedlich gebundener Form vorliegt. Beim normalen Gebrauch intakter Beläge kommt es üblicher Weise zu keiner Gesundheitsgefährdung. Werden diese an der Grenze ihrer Lebensdauer angelangten Beläge jedoch beschädigt oder entfernt, kann es je nach Belag und insbesondere Entfernungsmethode zu enormen Faserfreisetzungen und damit Gesundheitsgefährdungen kommen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese damals kostengünstigen und damit weit verbreiteten Beläge nur vom Experten von völlig harmlosen Belägen unterschieden werden können.  

Die vorliegende Studie aus dem Jahr 2002 soll daher die Problematik veranschaulichen und die Besitzer solcher Beläge sowie die davon betroffenen Berufsgruppen sensibilisieren um eine Gefährdung der Gesundheit auszuschließen und eine sachgemäße Entsorgung dieser gefährlichen Altbeläge zu unterstützen.
 
Ergänzende Informationen erhalten Sie beim Studienverfasser, Zentralarbeitsinspektorat, Fachverband, Innung.

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01.12.2009, Lebensministerium VI/3