Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten, BGBl. II Nr. 121/2005, ist mit 30.4.2005, die Bestimmungen über die Rücknahmeverpflichtung und die Verpflichtung zur Finanzierung durch die Hersteller sind mit 13.8.2005 in Kraft getreten.
Mit der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) hat Österreich – wie es auch für alle anderen EU-Staaten gilt – zwei EG-Richtlinien umgesetzt und verfolgt damit folgende Ziele:
- Die kostenlose Rückgabemöglichkeit für Altgeräte aus privaten Haushalten bei Sammelstellen der Gemeinden aber auch beim größeren Handel, wenn zugleich ein gleichartiges Neugerät gekauft wird ("1:1-Regelung").
- Das in der EU-Richtlinie vorgegebene Sammelziel von mindestens 4 kg Altgeräte pro Einwohner und Jahr ist zu erreichen.
- Die Hersteller und Importeure sind für die umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich („Produzentenverantwortung“). Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Für Altgeräte sind ambitionierte Verwertungsquoten vorgegeben, die bis Ende 2006 zu erreichen sind. Die dabei zu beachtenden Behandlungsgrundsätze wurden in der Abfallbehandlungspflichtenverordnung festgeschrieben.
- Für die Hersteller und Importeure werden so genannte Sammel- und Verwertungssysteme agieren, die vom Lebensministerium koordiniert werden. Dazu sind auch Registrierungs- und Meldungsverpflichtungen vorgesehen.
- Der Wiederverwendung von Altgeräten wird hohe Priorität eingeräumt. Die dokumentierte Weitergabe von weitgehend funktionsfähigen ganzen Geräten an Reparaturbetriebe und Weiternutzer soll forciert werden. So können weitere Arbeitsplätze geschaffen und die Wertschöpfung in Österreich gesichert werden.
- Für die 1:1-Rücknahme von Altgeräten aus dem Versandhandel wurde eine spezielle Regelung zur Einrichtung von Sammelstellen vorgesehen.
- Österreichische Hersteller, die elektrische und elektronische Geräte an private Letztverbraucher in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, müssen sich registrieren und auch hinsichtlich dieser Geräte Meldungen erstatten. Weiters müssen sich diese Hersteller an die im Empfangsstaat geltenden Regelungen halten.
- Die Hersteller und Importeure sind für eine ausreichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich.
- Ein Verbot bestimmter umweltgefährdender Substanzen (zB Blei, Quecksilber, Cadmium, bestimmte Flammhemmer) in elektrischen und elektronischen Geräten.
- Die bisherigen Regelungen über Kühlgeräte und Lampen wurden durch die Elektroaltgeräteverordnung ersetzt. Es erfolgt eine Rückabwicklung der Pfand-, Plaketten- und Gutscheingelder an die KonsumentInnen.
Novellen zur EAG-VO
Mit der EAG-VO-Novelle 2006, BGBl. II Nr. 183/2006, wurden Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen.
Mit der EAG-VO-Novelle 2007, BGBl. II Nr. 48/2007, wurden insbesondere Anpassungen für Sammel- und Verwertungssysteme und weitere Ergänzungen der Ausnahmen der ROHS-Bestimmungen vorgenommen.
Wesentliche Inhalte der EAG-VO-Novelle 2008, BGBl. II Nr. 496/2008, sind insbesondere
- Ausnahmen der RoHS-Richtlinie (Schwermetallbegrenzungen)
- Regelungen für die Beendigung eines Systems
- Anrechnung von Übererfüllungen
- Streichen der automatischen Begleitscheinerstellung im EDM – Anpassung der Registrierung
Links zum Thema:
- Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte idF der Richtlinie 2003/108/EG
- Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Downloads
EAG-VO idF BGBl. II Nr. 496/2008 (PDF 176,11 kB )
EAG-VO englisch (WEEE Ordinance) (PDF 149,75 kB )
Information on the WEEE Ordinance (PDF 15,85 kB )
30.12.2008, Lebensministerium VI/2


