Deponie - finanzielle Sicherheitsleistung
EU-DeponieRL
Gemäß Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien) darf die zuständige Behörde nur dann eine Genehmigung für eine Deponie erteilen, wenn u. a. gewährleistet ist,
dass der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebes angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge) erfüllt und das vorgeschriebene Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Gemäß Deponierichtlinie ist eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges auch für bestehende Deponien erforderlich.
Links zum Thema:
23.06.2010,
Lebensministerium VI/3