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Energiegewinnung durch eine Solaranlage auf einer Trafostation
Foto: BMLFUW/UBA/Gröger

Das Klima- und Energiepaket der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat am 23.1. 2008 ein umfangreiches Paket von Vorschlägen verabschiedet, mit denen die vom Europäischen Rat im Frühjahr 2007 eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz und zur Förderung der erneuerbaren Energien umgesetzt werden können.

Das Paket soll die EU in die Lage versetzen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren sowie den Anteil der erneuerbaren Energien am energetischen Endverbrauch von derzeit 8,5 % auf 20 % am Energieverbrauch  zu steigern. Weiters soll die Energieeffizienz auch auf 20% gesteigert werden.
 
Das von der Europäischen Kommission am 23. Jänner 2008 vorgelegte Paket umfasst folgende Vorschläge:
o       Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über das EU- Emissionshandelssystem (EU-EHS) ab 2013
o       Vorschlag zur Verteilung der Anstrengungen zur Erreichung des Treibhausgas-Emissionsziels 2020 auf die Mitgliedstaaten („Effort Sharing“) in Bereichen, die nicht unter das EU-Emissionshandelssystem fallen
o       Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen als Beitrag zur Erreichung der oben genannten Emissionsziele
o       Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Anwendung von „Carbon Capture & Storage“ (CCS steht für Kohlenstoff Abscheidung und Speicherung)
 
Für das Treibhausgas- sowie das Erneuerbaren-Ziel soll eine differenzierte Aufteilung auf die einzelnen MS erfolgen („Effort-Sharing“). Das Energieeffizienzziel gilt als indikatives Ziel, das nicht auf die einzelnen MS aufgeteilt wird bzw. bereits in Umsetzung begriffen ist.
 
Begleitend bzw. als Unterstützung zu den Zielfestlegungen erfolgen die Revision der Emissionshandelsrichtlinie für die Perioden ab 2013 sowie ein Vorschlag für einen rechtlichen Rahmen zu „Carbon Capture & Storage“.
 
Zwischen den einzelnen Elementen des Pakets bestehen Interdependenzen, etwa hinsichtlich der Beiträge sowohl des ETS-Sektors als auch der Erneuerbaren zum Gesamt-Treibhausgas-Ziel 2020. Formal erfolgt jedoch eine getrennte Behandlung in den jeweils zuständigen Ratsarbeitsgruppen bzw. Ratsformationen in Brüssel. Der Stand der jeweiligen Fortschritte wird jedoch auf Ebene des Ausschusses der Ständigen Vertreter (ASTV) koordinierend zusammengeführt, um eine parallele Behandlung der Dossiers und eine zügige Vorgangsweise sicherzustellen.
 
Es ist weiters die Behandlung des gesamten Klima- und Energiepakets beim Frühjahrsgipfel 2008 der Staats- und Regierungschefs und in weiterer Folge beim Europäischen Rat im Juni 2008 vorgesehen.  In welcher Tiefe dabei bereits politische Entscheidungen getroffen werden können, ist derzeit noch offen.
 
Review der Emissionshandelsrichtlinie
 
Ausgehend vom Emissionshandelssystem der EU schlägt die EK die Stärkung des gemeinschaftsweit einheitlichen Kohlenstoffmarkts vor, der zusätzliche (d.h. zu CO2) Treibhausgase und alle industriellen Großemittenten umfasst. Die auf dem Markt handelbaren Emissionsrechte sollen Jahr für Jahr zurückgefahren werden, so dass
die unter das Handelssystem fallenden Emissionen bis 2020 um 21% (gegenüber dem Referenzjahr 2005) reduziert werden können.
 
In Zukunft wird es keine nationalen Allokationspläne (NAPs) mehr geben, sondern die Gesamtzahl der Zertifikate EU-weit durch eine einheitliche Zuteilungsmethode (EU-weites ‚cap’) festgelegt.
 
Für den Stromsektor – den größten Emittenten der EU - soll die vollständige Versteigerung der Emissionszertifikate gleich mit Beginn des Systems 2013 zur Regel werden. Andere Wirtschaftszweige sowie die Luftfahrt werden schrittweise zur vollständigen Versteigerung übergehen. Jeder Betreiber in der EU soll die Möglichkeit haben, in jedem anderen Mitgliedstaat Rechte zu erwerben. Für energieintensive Sektoren, die einem besonders hohen Konkurrenzdruck unterliegen sollen Ausnahmen möglich sein. Die Einkünfte aus dem Emissionshandelssystem fließen den Mitgliedstaaten zu und sollten zur Unterstützung der eingeleiteten Maßnahmen dienen sowie auch in Entwicklungsländer fließen.
 
Im Falle des Abschlusses eines internationalen Post-2012-Übereinkommens wird es auf EU Ebene zu entsprechenden Anpassungen (z.B. Einklang zwischen internationaler Reduktionsverpflichtung und EU-weiter Zuteilung) der EU Richtlinie kommen.
 
Vorschlag betreffend die Aufteilung des Treibhausgas-Emissionsziels 2020 auf die Mitgliedstaaten („Effort Sharing“)
 
In nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Bereichen wie dem Gebäude-, Verkehrs-, Landwirtschafts- und Abfallsektor wird die EU die Emissionen bis 2020 um 10% unter die Werte von 2005 reduzieren. Die Kommission schlägt für jeden Mitgliedstaat einen bestimmten Zielwert vor, um den die Emissionen des betreffenden Staates bis 2020 verringert werden müssen bzw. – im Falle neuer Mitgliedstaaten – zunehmen dürfen. Diese Veränderungen schwanken zwischen -20 % und +20 %.
 
Österreich wird eine Reduktion von -16% gegenüber 2005 zugewiesen. Der Emissionsanteil dieser nicht ETS- Sektoren betrug 2005 (dem Referenzjahr für die Aufteilung) in Österreich ca. 60 Mio t CO-Äquivalent. Die EK gibt den zu erreichenden Wert für Österreich im Jahr 2020 mit 49.842.602 t CO-Äquivalent an. Um den jeweils zu erreichenden Wert im Jahr 2020 zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten einen linearen Reduktionspfad beschreiten, wobei die Mitgliedstaaten für jedes Jahr der 8-Jahresperiode ein Emissionsbudget zugewiesen wird. Die Menge der zulässigen Emissionen 2013-2019 hängt davon ab, auf welchem Niveau der Reduktionspfad 2013 beginnen wird (basierend auf den durchschnittlichen Emissionen 2008-2010), was erst festzulegen sein wird. 
 
Vorschlag für eine Richtlinie zu „Carbon Capture & Storage“ (Kohlenstoff Abscheidung und Speicherung)
 
Bei der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) handelt es sich um eine Abfolge technologischer Prozesse, bei denen Kohlendioxid (CO2) aus Industrieabgasen abgetrennt, zu geologischen Formationen transportiert und in diese eingepresst (injiziert) wird. Im Wesentlichen eignen sich zwei geologische Formationen für die CO2- Speicherung: erschöpfte Erdöl- und Erdgasfelder sowie saline Aquifere (Grundwasserkörper, die sich ihres Salzgehalts wegen weder als Trinkwasser noch für die Landwirtschaft eignen).
 
In diesem Stadium wird CCS nicht verbindlich vorgeschrieben. Der Vorschlag der Kommission soll die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid ermöglichen, indem er den Rahmen für das Management der Umweltrisiken schafft und Hindernisse im geltenden Recht beseitigt. Wesentlich sind die Umweltverträglichkeit dieser Technologie, die Regelung von Haftungsfragen und die Beseitigung bestehender Hemmnisse bei der Anwendung. Ziel ist auch, dass es keinerlei Leckage geben soll. Falls dies aber doch vorkommen sollte, legt der Vorschlag umfassende Informationspflichten gegenüber der Bevölkerung fest. Zu Monitoring und Reporting sind Leitlinien in Ausarbeitung. Nach Schließung einer Lagerstätte ist eine Übertragung der Haftung auf die MS vorgesehen.
 
Ob CCS in der Praxis zum Einsatz gelangt, hängt vom CO2-Preis und von den Technologiekosten ab. Jeder Betreiber muss selbst entscheiden, ob es wirtschaftlich für ihn sinnvoll ist, CCS einzusetzen. Welchen Beitrag CCS genau leisten wird, hängt davon ab, in welchem Umfang diese Technologie zum Einsatz gelangt. Mit einer signifikanten Emissionsverringerung durch CCS ist erst nach 2020 zu rechnen.
 
Der zweite Handelszeitraum im Rahmen des Emissionshandelssystems (2008-2012) bietet die Möglichkeit, CCS einzubeziehen (‚Opt in’). Der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie über den Emissionshandel zufolge sollen in der dritten Phase (ab 2013) die Abscheidungs-, Transport- und Speicheranlagen ausdrücklich in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen werden. CO2, das abgeschieden, transportiert und sicher gespeichert wird, gilt im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems als nicht emittiert.
 
Vorschlag für eine Richtlinie für Erneuerbare Energien
 
Dieser Entwurf kann als ein Meilenstein in der Entwicklung einer effizienteren Klimaschutzpolitik in der EU angesehen werden. Die Richtlinie setzt erstmals Ziele und Zwischenziele für den Anteil erneuerbarer Energie in den Sektoren Raumwärme, Verkehr und Strom sowie Vorgaben für erforderliche Maßnahmen.
 
Heute liegt der Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch der EU bei 8,5 %, was bedeutet, dass ein durchschnittlicher Anstieg von 11,5 % notwendig ist, um bis 2020 das Ziel von 20 % zu erreichen. Hierzu schlägt die Kommission rechtlich verbindliche Ziele für jeden einzelnen Mitgliedstaat vor. Der zu erreichende Anteil für Österreich beträgt 34% an erneuerbarer Energie (dzt. ca. 24%).
 
Der Vorschlag betrifft ebenso das bis 2020 zu erreichende Mindestziel eines Anteils von 10 % Biokraftstoffen im Verkehrssektor der EU. Dieser Anteil muss auch von jedem Mitgliedstaat erreicht werden. Bei der Umsetzung dieses Ziels kommt es ganz wesentlich auf die Nachhaltigkeit an, was durch entsprechende Kriterien geregelt werden soll.

lieselotte.feldmann@lebensministerium.at

19.11.2008, Lebensministerium V/8