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Foto der Unterzeichner des Vertrages von Lissabon
Foto: Wikipedia

Der Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon (oder auch Reformvertrag) bringt eine Modifizierung der bisherigen europäischen Verträge mit sich, damit die Europäische Union mit 27 Mitgliedstaaten auf die zukünftigen politischen Herausforderungen effizient und flexibel genug reagieren kann.

Mit dem Vertrag von Lissabon werden die wichtigsten Ziele des Verfassungsvertrages, die die Union demokratischer, effizienter und bürgernäher gestalten sollen, umgesetzt.
 
Der Vertrag zur Änderung der Verträge über die Europäische Union (EU-Vertrag) und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der „Vertrag von Lissabon“, wurde am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet. Durch diesen Reformvertrag wird kein neuer konsolidierter Vertrag iS eines Verfassungsvertrages geschaffen, sondern es wurden die Neuerungen im Rahmen eines traditionellen Änderungsvertrages beschlossen.
 
Ein Großteil der Substanz des gescheiterten Verfassungsvertrages wurde jedoch unverändert übernommen (v.a. zum Umwelt- und Energiekapitel, zu Partizipation und Bürgerrechten), während v.a. im institutionellen Bereich (Organe der Union, Abstimmung im Rat) die Ergebnisse der Verhandlungen, die unter deutscher Ratspräsidentschaft im Juni 2007 erzielt wurden, eingeflossen sind.
 
Der Vertrag von Lissabon soll im Juni 2009 in den Mitgliedstaaten in Kraft treten (rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament).
 
Die wichtigsten Änderungen im institutionellen Bereich mit Auswirkungen auf die Umwelt- und Energiepolitik sind:
 
  • einheitliche Rechtspersönlichkeit der Union (Begriff der Europäischen Gemeinschaft fällt weg)
  • Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtscharta (diese bewirkt aber keine Erweiterung der Zuständigkeiten der Union); für GB und PL erwachsen daraus jedoch keine einklagbaren Rechte
  • Grundsätze der demokratischen Gleichheit, der repräsentativen sowie der partizipativen Demokratie
  • neues Instrument der Bürgerinitiative: eine Million BürgerInnen aus einer erheblichen Zahl von MS können die EK auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge für einen Rechtsakt zu unterbreiten
  • stärkere Einbeziehung der nationalen Parlamente im Gesetzgebungsprozess zur Subsidiaritätskontrolle (bei Bedenken einer einfacher Mehrheit der Parlamente muss die EK ihren Vorschlag prüfen)
  • Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf andere Politikbereiche (z.B. auf Landwirtschaft und Fischerei)
  • eigenes Protokoll über die Ausübung der geteilten Kompetenzen zwischen der Union und den MS (Umweltpolitik bleibt wie bisher geteilt, so auch die Energiepolitik)
  • bei Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (z.B. Wasser- und Abfallentsorgung) wird die Zuständigkeit der MS betont
  • der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik hat für die Kohärenz des gesamten auswärtigen Handelns der Union zu sorgen und ist als einer der Vizepräsidenten der EK auch für die Koordination der Außenaspekte (in allen Politikbereichen) verantwortlich
  • doppelte Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat (55% der Anzahl der MS und 65% der EU-Gesamtbevölkerung) für qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse im Rat ab.1.11.2014. Bis 31.3.2017 kann ein MS jedoch das gegenwärtige Mehrheitssystem beantragen und diesem muss dann stattgegeben werden. Ab 1.4.2017 gilt dann ohne Einschränkung das System der doppelten Mehrheit, die Sperrminorität nach der Ionnina-Klausel ist aber relativ einfach zu erreichen (55% der Bevölkerung und 55% der Anzahl der MS reichen aus).
Folgende Änderungen des Umweltkapitels und ein neues Energiekapitel sind vorgesehen:


  • die Ziele der Union bleiben u.a. weiterhin die nachhaltige Entwicklung Europas, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität;
  • in den Beziehungen zur übrigen Welt fördert die Union eine weltweite nachhaltige Entwicklung;
  • Art. 174 Abs.1 4. Anstrich EG (internationale Umweltpolitik) wird explizit um die besonderen Erfordernisse der Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene ergänzt;
  • die Einstimmigkeit bei Wasserressourcen bleibt unverändert erhalten wie auch bei der Wahl der Energiequellen und -versorgung;
  • der Energieartikel des Verfassungsvertrages wird übernommen, mit dem Hinweis auf den "Geist" der Solidarität und der Förderung der Interkonnektion der Energienetze;
  • die Energiekompetenz ist im Geist der wechselseitigen Solidarität wahrzunehmen.
 

anna.muner-bretter@lebensministerium.at

15.10.2008, Lebensministerium V/8