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Chemikalien-Verbotsverordnung 2010 - Aussendung zur Begutachtung

Anbei der Entwurf einer Chemikalien-Verbotsverordnung 2010. Die Begutachtungsfrist endet am 26. März 2010. Um allfällige Stellungnahme an die Abt. V/2 (martin.pixner@lebensministerium.at) wird ersucht.

Im Jahr 2003 wurde die Chemikalienverbotsverordnung 2003 erlassen, deren Ziel es war, nicht nur die umzusetzenden Verbote und Beschränkungen zusammenzufassen, die sich durch die Anpassungs- bzw. ÄnderungsRL zur VerbotsRL 76/769/EWG ergaben, sondern auch darüber hinaus bestehende eigenständige Verbote und Beschränkungen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen für das Bundesgebiet festzulegen.

Mit 1. Juni 2009 ist Anhang XVII der REACH-V (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung 1488/94, der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 200/21/EG, Abl. EG Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1)  in Kraft getreten, der die Verbote und Beschränkungen der früheren RL 76/769/EWG übernahm – gleichzeitig wurde die VerbotsRL aufgehoben. In weiten Teilen der bisherigen Chemikalienverbotsverordnung befinden sich derzeit dieselben Beschränkungen/Verbote wie im Anhang XVII der REACH-V.

Darüber hinaus sind einige Begriffe in der Chem-VerbotsV in Bezug auf die neue CLP-V (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) sprachlich nicht konform.

Die neue Chemikalienverbotsverordnung ist daher zwingend an die oben dargestellten Rechtsmaterien folgendermaßen anzupassen:

  1. Beschränkungen und Verbote, die im Anhang XVII der REACH-V enthalten sind, werden aus der Chemikalienverbotsverordnung gestrichen und ´
  2. der noch verbleibende Text für die neue Chem-VerbotsV an die sprachlichen Vorgaben der CLP-V angepasst.

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30.03.2010, Lebensministerium V/2