Erste Liste von Kandidatenstoffen
Am 28. Oktober 2008 hat die Europäische Chemikalienagentur die erste Liste von Kandidatenstoffen nach Artikel 59 (10) der REACH-Verordnung publiziert. Lieferanten von Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten, müssen ihren Abnehmern entsprechende, sicherheitsrelevante Informationen geben, KonsumentInnen haben dasselbe Informationsrecht auf Anfrage.
Die Liste der Kandidatenstoffe (http://echa.europa.eu) enthält derzeit 15 besonders besorgniserregende Stoffe, die damit für die Aufnahme in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung) vorgesehen sind. Diese Stoffe wurden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, von Österreich wurden die beiden Weichmacher Dibutylphthalat und Benzylbutylphthalat aufgrund ihrer erwiesenermaßen die Fortpflanzung schädigenden Wirkung eingebracht.Mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste sind verschiedene Informationspflichten der REACH-Verordnung verbunden. Insbesondere sieht die Verordnung vor, dass Lieferanten von Erzeugnissen, die einen oder mehrere dieser Stoffe in einer Menge über 0,1 Prozent enthalten, ihren Abnehmern sicherheitsrelevante Informationen über diese Stoffe zur Verfügung stellen, zumindest aber den Namen dieser Stoffe nennen (Artikel 33 (1)). KonsumentInnen haben dasselbe Informationsrecht auf Anfrage bei ihrem Lieferanten (Artikel 33 (2)).
Bei den besonders besorgniserregenden Stoffen handelt es sich um Stoffe, die entweder kanzerogene, die Fortpflanzung schädigende oder mutagene Eigenschaften haben oder besonders giftig, umweltpersistent und bioakkumulierbar sind. Der Informationsfluss über diese Stoffe bildet eine wichtige Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten. Das Lebensministerium hat daher besonderes Interesse an der effizienten und zweckgerichteten Anwendung dieser REACH-Bestimmung und ist bemüht, Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Informationsverpflichtung zu erhalten.
KonsumentInnen und Gewerbetreibende, die mit Erzeugnissen konfrontiert sind, die Kandidatenstoffe enthalten oder enthalten können, werden eingeladen, ihre Erfahrungen mit der Informationsverpflichtung sowie damit zusammenhängende Anregungen per e-mail dem österreichischen REACH-Helpdesk (office@reachhelpdesk.at) unter Angabe des Kennwortes „SVHC“ mitzuteilen.
Die Europäische Chemikalienagentur hat einen Leitfaden über die mit Erzeugnissen verbundenen Verpflichtungen der REACH-Verordnung unter http://reach.jrc.it veröffentlicht. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich die 0,1 Prozent-Schwelle jeweils auf das gesamte Erzeugnis bezieht, auch wenn dieses aus mehreren, sehr unterschiedlichen Teilen zusammengesetzt ist. Österreich hält diese Interpretation mit einigen anderen Mitgliedstaaten für problematisch da damit z.B. über den Import von Erzeugnissen einzelne Bestandteile, die große Mengen an besonders besorgniserregenden Stoffen enthalten, auf den europäischen Markt gelangen können, ohne dass die Erzeugnisse selbst unter die oben genannte Informationsweitergabepflicht fallen würden. Die Europäische Chemikalienagentur plant, dieses Problem im kommenden Jahr aufzugreifen und in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Stakeholdern eine befriedigende Lösung zu finden. Info unter http://reach.jrc.it/docs.
martin.wimmer@lebensministerium.at
23.09.2009, Lebensministerium V/2


