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Meldung betreffend innerbetriebliche Behandlung

gemäß § 8 Abfallnachweisverordnung 2003


Die Meldung über die innerbetriebliche Behandlung gefährlicher Abfälle, die sowohl die innerbetriebliche Beseitigung als auch die innerbetriebliche Verwertung umfasst, hat vierteljährlich an den Landeshauptmann zu erfolgen.

Zur Erfüllung dieser Meldepflicht kann das angeschlossene Formular verwendet werden.

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04.04.2005, Lebensministerium VI/2