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Ozongesetz – neue Schwellenwerte zur Information der Öffentlichkeit

Mit 1. Juli 2003 trat eine Novelle des Ozongesetzes in Kraft. Unter anderem wurden jene Schwellenwerte leicht abgesenkt, bei deren Überschreitung die Bevölkerung über die Medien vor der erhöhten Ozonbelastung gewarnt wird. Deshalb ist mit häufigeren Warnungen zu rechnen als bisher. Der Grund für die Änderungen ist die neue Ozon-Richtlinie der EU (2002/03/EG).

Nach den bis 30. Juni geltenden Regelungen des Ozongesetzes lag der Wert der Vorwarnstufe bei 200 µg/m 3 . Die Auslösung der Warnstufen I und II war an Ozonkonzentrationen höher als 260 bzw. 360 µg/m 3 gebunden. Für die Auslösung der Vorwarnstufe bzw. der Warnstufen mussten zumindest zwei Messstellen im jeweiligen Ozon-Überwachungsgebiet Überschreitungen anzeigen. Diese Werte wurden ab 1. Juli durch geringfügig niedrigere Schwellenwerte abgelöst: die Informationsschwelle liegt bei 180 µg/m 3 , die Alarmschwelle bei 240 µg/m 3 . Für die Berechnung von Mittelwerten gilt ein kürzeren Zeitraum als vorher (Einstunden- statt Dreistundenmittel). Außerdem erfolgt die Information bereits, wenn an einer einzigen Messstelle eine Überschreitung festgestellt wird.

Foto: BMLFUW

Die bisher geltende Vorwarnstufe wurde in den letzten Jahren an maximal fünf Tagen pro Jahr ausgerufen; in einzelnen Jahren musste sie überhaupt nicht ausgerufen werden. Überschreitungen der neuen Informationsschwelle werden dagegen im Sommerhalbjahr häufiger auftreten. Es ist mit Überschreitungen der Informationsschwelle in der Größenordnung von bis zu 40 Tagen pro Jahr zu rechnen. Überschreitungen der Alarmschwelle können vereinzelt in heißen Sommern auftreten, vorwiegend im Osten Österreichs.

Bei Überschreitung der Schwellenwerte wird die Bevölkerung über die Medien informiert. Folgendes Verhalten wird empfohlen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.

18.04.2005, Lebensministerium V/4