Was gilt für Hersteller oder Importeure und Händler?
- Will ein Hersteller oder Importeur seine Produkte in Verkehr bringen, so muss er sich zuvor registrieren (http://edm.gv.at).
- Elektro- und Elektronikgeräte sind mit der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern als Symbol für die getrennte Sammlung dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen.
- Ab Mitte 2006 ist es verboten, elektrische oder elektronische Geräte, die bestimmte umweltgefährdende Substanzen (z.B. Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom VI, bestimmte Flammhemmer) enthalten, in Verkehr zu setzen. Der Verkauf von Geräten, die diese Stoffe enthalten, ist dann auf allen Handelsebenen verboten.
- Für jeden Hersteller oder Importeur gilt ab Ende Oktober 2005 die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die bei den Kommunen gesammelt wurden, abzuholen und zu entsorgen.
- Hersteller und Importeure sind für die umweltgerechte Verwertung und Behandlung der gesammelten Altgeräte verantwortlich. Umweltgefährdende Bestandteile müssen einer speziellen Behandlung zugeführt werden. Die Behandlungsgrundsätze entsprechend der Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind zu beachten.
- Bei der Entsorgung der Altgeräte soll ein möglichst hoher Anteil wiederverwendet oder stofflich verwertet werden (je nach Gerätetyp Mindestquoten von 50 bis 80%). Die vorgegebenen Verwertungsquoten sind bis Ende 2006 zu erreichen.
- Um die Rücknahme – insbesondere der historischen Abfälle – zu organisieren, verpflichtet die Elektroaltgeräteverordnung die Hersteller oder Importeure zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem. Dieses übernimmt dann die Pflicht der Sammlung und Verwertung der Altgeräte.
- Jedes Sammel- und Verwertungssystem hat über die Einhaltung der Vorgaben eine Vereinbarung mit einer Koordinierungsstelle abzuschließen. Diese fungiert als „Rechenzentrum“, legt die Sammelanteile der Sammel- und Verwertungssysteme fest und regelt die Abholung der Sammelbehälter durch diese Systeme.
- Jedes Sammel- und Verwertungssystem muss österreichweit auch eigene Sammelstellen betreiben, bei denen in erster Linie die Händler die von ihnen zurückgenommenen Geräte kostenlos abgeben können.
- Falls ein Hersteller oder Importeur seine Sammel- und Verwertungsverpflichtung selbst wahrnehmen will, muss er seine Produkte zu deren Erkennung mit seinem Firmennamen kennzeichnen und mit allen potentiellen Sammelstellen Vereinbarungen über die Aussortierung dieser gekennzeichneten Altgeräte treffen.
- Die Hersteller und Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme sind für eine aureichende Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Haushalte und Betriebe verantwortlich.
- Insolvenzsichere Garantien und die Registrierungspflicht sollen verhindern, dass einige Hersteller oder Importeure als „Trittbrettfahrer“ ihre Produkte auf den Markt bringen, ohne ihrer Entsorgungspflicht nachzukommen.
Lieferanten aus dem Ausland
Ausländische Lieferanten von Elektro- und Elektronikgeräten sind nicht Verpflichtete der österreichischen Verordnung, sie müssen sich nicht registrieren. Auf Grund der Richtlinie über Elektro und Elektronik-Altgeräte wird jedoch bei Versenden an einen österreichischen privaten Letztverbraucher eine (Kosten-)Beteiligung an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem erforderlich sein.
Auf privatrechtlicher Basis können auch ausländische Lieferanten bestimmte Verpflichtungen für den österreichischen Importeur übernehmen (z.B. Meldung der gelieferten Geräte an das System des Importeurs) – „Agentenmodell“. Verwaltungsrechtlich bleibt aber der österreichische Importeur voll verantwortlich!
Für Händler
Händler sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte entgegenzunehmen, wenn der Konsument ein neues, gleichwertiges Gerät kauft. Eine Ausnahme besteht für Händler mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 m², wenn der Kunde darüber informiert wird.
Downloads
Symbol für die getrennte Sammlung (zum Download) (JPG 69,25 kB )
09.12.2008, Lebensministerium VI/2
