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Abfallersterzeugermeldung nur mehr elektronisch

Die AWG-Novelle 2007, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 43/2007, sieht vor, dass die Meldung von Erzeugern gefährlicher Abfälle hinkünftig nur mehr über das elektronische Register für Anlagen und Personen-Stammdaten zu erfolgen hat.


Ab
fallersterzeuger gefährlicher Abfälle – Meldung neu
Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit über die Internetseite edm.gv.at im Register zu registrieren und dabei bestimmte Daten (zB Name, Adresse, Standorte) anzugeben. (Vergl. § 20 AWG 2002)

Änderungen der Daten (zB Adressänderung, Einrichtung eines neuen Standortes) oder die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.

Noch nicht im Register erfasste Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle, die bereits vor dem 12. Juli 2007 eine Abfallersterzeugermeldung an den zuständigen Landeshauptmann erstattet haben, werden von Amts wegen im Register erfasst. Bei der Registrierung trifft diese Personen eine Mitwirkungspflicht. (Vergl. § 22 Abs. 6 und § 22b AWG 2002).

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24.07.2007, Lebensministerium VI/2