Durchführungserlass RT-Ausbildung
Für die Ausbildung von RadiologietechnologInnen ist vom BMLFUW unter Mitwirkung des BMG ein Durchführungserlass herausgegeben worden, der die Anwendung der Bestimmungen der AllgStrSchV betreffend externe Arbeitskräfte für diesen Bereich regelt:
Durchführungserlass zu §§ 44 bis 49 AllgStrSchV über externe Arbeitskräfte betreffendPraktika im Rahmen der Ausbildung zum(r) Radiologietechnologen(in)
Im Rahmen ihrer Ausbildung zum(r) Radiologietechnologen(in) an radiologisch-technischen Akademien oder Fachhochschulen (in der Folge: Ausbildungsstellen) sind von den Studierenden auch Praktika in den Bereichen Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie zu absolvieren. Teilweise werden diese an Praktikumsstellen abgehalten, die organisatorisch nicht in die Ausbildungsstelle eingebunden sind.
Aufgrund ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Praktika sind die Studierenden als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A einzustufen. Soweit Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in Kontrollbereichen erfolgen, die organisatorisch nicht der Ausbildungsstelle zuzurechnen sind, sind die Studierenden, da sie nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers der Praktikumsstelle angehören, gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969 idgF als „externe Arbeitskräfte“ anzusehen.
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der EU-Richtlinie 90/641/EURATOM vom 4.12.1990 müssen externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.
Diesem Schutzzweck entsprechend legen die §§ 44 bis 49 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006 Pflichten für den Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens (Ausbildungsstelle), für den Bewilligungsinhaber in dessen Kontrollbereich externe Arbeitskräfte tätig werden (Praktikumsstelle) sowie für die externen Arbeitskräfte (Studierende) in allgemeiner Weise fest. Ausbildungsstellen, deren Studierende in Kontrollbereichen anderer Bewilligungsinhaber tätig werden, ist gemäß § 10 Abs. 10 StrSchG eine Umgangsbewilligung zu erteilen, worin die Pflichten gemäß §§ 44 bis 49 AllgStrSchV in einer bundesweit einheitlicher Weise zu konkretisieren sind.
Durch die nachstehend angeführten Bescheidauflagen, die insbesondere auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ausbildungs- und Praktikumsstelle vorsehen, wird inhaltlich den Bestimmungen der §§ 44 und 49 AllgStrSchV sowie den spezifischen Bedürfnissen des betreffenden Bereiches Rechnung getragen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt daher im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit folgende Vorgangsweise für die Praktika im Rahmen der Ausbildung zum(r) Radiologietechnologen(in) fest:
I. Jede Ausbildungsstelle benötigt gemäß § 10 Abs. 10 StrSchG eine Umgangsbewilligung für die Praktika der Studierenden, sofern diese an Stellen abgehalten werden, die organisatorisch nicht in die Ausbildungsstelle eingebunden sind.
II. In den betreffenden Bewilligungsbescheid sind gemäß § 10 Abs. 4 StrSchG Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften bezüglich externer Arbeitskräfte sind dies folgende:
1. Die Studierenden gelten als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A.
2. Die externe Strahlenexposition der Studierenden ist mittels Personendosimeter (TLD oder Filmdosimeter) zu ermitteln. Dazu sind Dosimeter in ausreichender Anzahl verfügbar zu halten.
3. Grundsätzlich ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass jede(r) Studierende während des üblichen Auswertezeitraumes für die Dosimeter (ein Kalendermonat) jeweils nur an einer Praktikumsstelle tätig wird.
4. Ist in Ausnahmefällen ein Tätigwerden an verschiedenen Praktikumsstellen in einem Kalendermonat unumgänglich, so haben die betroffenen Studierenden an jeder Praktikumsstelle ein eigenes Dosimeter zu tragen. Eine eindeutige Zuordenbarkeit dieser Dosimeter zum(r) jeweiligen Studierenden und zur jeweiligen Praktikumsstelle ist durch entsprechende Aufzeichnungen sicherzustellen.
5. Werden mehrere Dosimeter in einem Kalendermonat für eine(n) Studierende(n) verwendet, so ist eine monatliche Bilanzierung der externen Strahlenexposition durchzuführen, aus der auch die Zuordnung der Expositionen zur jeweiligen Praktikumsstelle ersichtlich ist.
6. Der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Rahmen der Praktika hat grundsätzlich nur in einem Ausmaß zu erfolgen, das für die Studierenden keine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 26 Abs. 1 AllgStrSchV erforderlich macht.
7. Ist in Ausnahmefällen eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung erforderlich, sind Regelungen hinsichtlich dieser Überwachung in der in Auflage 11 genannten Vereinbarung mit der Praktikumsstelle zu treffen.
8. Die Studierenden sind hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und der speziellen, das jeweilige Praktikum betreffenden Strahlenschutzmaßnahmen zu unterweisen. Die wesentlichsten Grundsätze und Maßnahmen sind ihnen in Form schriftlicher Anweisungen auszuhändigen.
9. Über die Unterweisungen und die schriftlichen Anweisungen gemäß Auflage 8 sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen ihr Inhalt und der Zeitpunkt der Unterweisung bzw. der Aushändigung hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind von den unterwiesenen Studierenden zu unterfertigen.
10. Der Praktikumsstelle sind vor Beginn des Praktikums die aktuellen ärztlichen Zeugnisse und die aktuellen Dosiswerte der betroffenen Studierenden vorzulegen.
11. Mit jeder Praktikumsstelle ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der mindestens Folgendes festzuhalten ist:
- Die Studierenden dürfen im Rahmen des Praktikums nur unter Anleitung von befugten Personen tätig werden.
- Die Studierenden sind von befugtem Personal der Praktikumsstelle hinsichtlich der spezifischen Besonderheiten des Kontrollbereiches und der durchzuführenden Tätigkeiten nachweislich zu unterweisen. Die betriebsspezifischen schriftlichen Arbeitsanweisungen sind den Studierenden zugänglich zu machen.
- Die physikalische und ärztliche Kontrolle der Studierenden sowie die Unterweisung in die allgemeinen Grundsätze des Strahlenschutzes und die speziellen, das jeweilige Praktikum betreffenden Strahlenschutzmaßnahmen werden von der Ausbildungsstelle organisiert.
13. Für jede(n) Studierende(n) sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Zeitraum der absolvierten Praktika, sowie die jeweilige Praktikumsstelle und die dort erhaltene Dosis hervorgehen.
14. Das Führen eines Strahlenschutzpasses für die Studierenden ist unter der Voraussetzung der Erfüllung der Auflagen dieses Bescheides nicht erforderlich.
15. Werden Praktika im Ausland durchgeführt, sind die sich aus diesem Bescheid ergebenden Verantwortlichkeiten einzuhalten. Darüber hinaus sind auch die in den jeweiligen Staaten geltenden Regelungen zu beachten.
03.11.2009, Lebensministerium V/7